|
Satzung des Vereins
Frauen- und Familienzentrum
Bensheim e.V.
§ 1 Name, Sitz und Eintrag
Der Verein „ Frauen- und Familienzentrum Bensheim e.V.“ mit Sitz in
64625 Bensheim
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, Menschen, insbesondere Frauen,
Mütter, Väter, Kinder und Jugendliche in ihren Fähigkeiten, Kompetenzen und
ihrer Eigeninitiative zu fördern und damit Benachteiligung und Isolation zu
verhindern. Darüber hinaus unterstützt der Verein Familien in Erziehung,
Bildung und Betreuung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch :
a) Förderung der Kommunikation
zwischen Frauen und Familien
– unabhängig von Alter, Nationalität, Religion und Ausbildung –
mit dem Ziel des gegenseitigen Austausches, gegenseitiger Hilfe und
Unterstützung. Zur Erreichung des Ziels werden regelmäßige Treffs eingerichtet.
b) Förderung durch Bildungsangebote
und Austausch von Qualifikationen durch Kursangebote
c) Angebote an Informationen und Beratung
durch feste Öffnungszeiten und öffentlich zugängliche
Informationsmaterialien
d) Angebote qualifizierter
Kinderbetreuung sowie Vermittlung von qualifizierten Betreuungspersonen
e) Aufbau eines frauen- und
familienspezifischen Netzwerks
§ 3 Organe
Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand. Mit
Geschäftsführungsaufgaben können auf Beschluss der Mitgliederversammlung
Personen betraut werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die
Vertretungsmacht dieser „besonderen Vertreterinnen“ gemäß § 30 BGB
erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene
Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr
zusammen. Sie wird vom Vorstand mittels einer Anzeige in der Tageszeitung
„Bergsträßer Anzeiger“ oder schriftlich per Post an die Vereinsmitglieder
einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er muss sie einberufen,
wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Mitgliederversammlung beschließt z.B.:
a. Die
Grundsätze der Tätigkeit des Vereins
b. den
jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde
c. Änderungen
der Satzung
d. Auflösung
des Vereins (siehe dazu auch § 11 Auflösung)
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt
mit dem Erscheinungsdatum der Anzeige im Bergsträßer Anzeiger oder dem
Poststempel bei Einladung schriftlich per Post. In dieser Weise einberufene
Mitgliederver-sammlungen sind stets beschlussfähig. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein
schriftliches Protokoll geführt, das von der Leiterin der Versammlung und
der Protokollführerin unterzeichnet wird.
§ 5 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus: Der Vorsitzenden, der ersten und zweiten
stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwartin und der Schriftführerin.
Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt
und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt
durch geheime Abstimmung. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Eine Wahl
ist auch möglich bei Abwesenheit, wenn vorher eine schriftliche
Einverständniserklärung abgegeben wurde. Eine Wiederwahl ist möglich.
Vorstandsmitglieder können auch vor Ablauf ihrer Amtszeit durch eine
außerordentliche Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dazu bedarf es
einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Vertretung des Vereins hat durch zwei Vorstandsmitglieder zu
erfolgen. Dies gilt insbesondere bei Verfügungen über das Vereinsvermögen
ab € 700,00 (siebenhundert).
1/2
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der
Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an Beschlüsse der
Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande (oder gilt der Antrag
als abgelehnt). Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins
anerkennt und sich für deren Förderung aktiv einzusetzen bereit ist. Die
Mitgliedschaft beginnt nach schriftlichem Antrag mit der Aufnahme durch den
Vorstand. Die Vereinssatzung ist schriftlich anzuerkennen. Der Austritt
muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende
des Geschäftsjahres wirksam, in dem sie dem Vorstand zugeht. Den Ausschluss
kann der Vorstand bei einer Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein
Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Die
Mitgliederversammlung hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten seit
dem Eingang zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des
Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor der
Entscheidung über den Ausschlussantrag von der Mitgliederversammlung
angehört zu werden.
§ 7 Beiträge
Über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 8 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keinerlei Abfindung oder andere Zahlungen,
soweit es sich nicht um verauslagte Beträge und Einlagen handelt.
§ 9 Änderung der Satzung
Für Änderungen der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Änderungen der Satzung
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und
nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei
der Einberufung die Auösung als einer der Punkte der Tagesordnung
ausdrücklich genannt worden ist.
§ 11 Vermögensbindung
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt,
so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen
Vereinszwecks (siehe § 2 der Satzung) durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen
Rechtsträger über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Ansonsten fällt das Vermögen bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes an das Frauenhaus
Bergstraße e. V. , das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder eine andere
Mitgliedsorganisation des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zwecks
Verwendung für die Förderung der
Erziehung.
§ 12 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Stand
05.06.2012 |