› Verein › Satzung  

Satzung


Satzung des Vereins

Frauen- und Familienzentrum Bensheim e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintrag

Der Verein „ Frauen- und Familienzentrum Bensheim e.V.“ mit Sitz in 64625 Bensheim

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist es, Menschen, insbesondere Frauen, Mütter, Väter, Kinder und Jugendliche in ihren Fähigkeiten, Kompetenzen und ihrer Eigeninitiative zu fördern und damit Benachteiligung und Isolation zu verhindern. Darüber hinaus unterstützt der Verein Familien in Erziehung, Bildung und Betreuung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht  insbesondere durch :

a)     Förderung der Kommunikation zwischen Frauen und Familien
– unabhängig von Alter, Nationalität, Religion und Ausbildung –
mit dem Ziel des gegenseitigen Austausches, gegenseitiger Hilfe und Unterstützung. Zur Erreichung des Ziels werden regelmäßige Treffs eingerichtet.

b)     Förderung durch Bildungsangebote und Austausch von Qualifikationen durch Kursangebote

c)     Angebote an Informationen und Beratung durch feste Öffnungszeiten und öffentlich zugängliche Informationsmaterialien

d)     Angebote qualifizierter Kinderbetreuung sowie Vermittlung von qualifizierten Betreuungspersonen

e)     Aufbau eines frauen- und familienspezifischen Netzwerks

§ 3 Organe

Organe des Vereins sind die Mitglieder und der Vorstand. Mit Geschäftsführungsaufgaben können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Personen betraut werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die Vertretungsmacht dieser „besonderen Vertreterinnen“ gemäß § 30 BGB erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.

§ 4 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mittels einer Anzeige in der Tageszeitung „Bergsträßer Anzeiger“ oder schriftlich per Post an die Vereinsmitglieder einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er muss sie einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung beschließt z.B.:

a.      Die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins

b.      den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde

c.      Änderungen der Satzung

d.      Auflösung des Vereins (siehe dazu auch § 11 Auflösung)

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Erscheinungsdatum der Anzeige im Bergsträßer Anzeiger oder dem Poststempel bei Einladung schriftlich per Post. In dieser Weise einberufene Mitgliederver-sammlungen sind stets beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt, das von der Leiterin der Versammlung und der Protokollführerin unterzeichnet wird.

§ 5 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: Der Vorsitzenden, der ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassenwartin und der Schriftführerin. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit. Eine Wahl ist auch möglich bei Abwesenheit, wenn vorher eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben wurde. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können auch vor Ablauf ihrer Amtszeit durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung abgewählt werden. Dazu bedarf es einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Die Vertretung des Vereins hat durch zwei Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Dies gilt insbesondere bei Verfügungen über das Vereinsvermögen ab € 700,00 (siebenhundert).                                             1/2                                                                                                                     

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande (oder gilt der Antrag als abgelehnt). Zahl und Häufigkeit der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Zwecke des Vereins anerkennt und sich für deren Förderung aktiv einzusetzen bereit ist. Die Mitgliedschaft beginnt nach schriftlichem Antrag mit der Aufnahme durch den Vorstand. Die Vereinssatzung ist schriftlich anzuerkennen. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, in dem sie dem Vorstand zugeht. Den Ausschluss kann der Vorstand bei einer Mitgliederversammlung beantragen, wenn ein Mitglied dem Zweck oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Die Mitgliederversammlung hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten seit dem Eingang zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, vor der Entscheidung über den Ausschlussantrag von der Mitgliederversammlung angehört zu werden.

§ 7 Beiträge

Über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Abfindung oder andere Zahlungen, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge und Einlagen handelt.

§ 9 Änderung der Satzung

Für Änderungen der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Änderungen der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung und nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann darüber nur beschließen, wenn bei der Einberufung die Auösung als einer der Punkte der Tagesordnung ausdrücklich genannt worden ist.

§ 11 Vermögensbindung

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks (siehe § 2 der Satzung) durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Ansonsten fällt das Vermögen bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes an das Frauenhaus Bergstraße e. V. , das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder eine andere Mitgliedsorganisation des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung.

 

§ 12 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Stand  05.06.2012      


Unterstützung:

benefind.de - Sie suchen, wir spenden.
Unterstützen Sie uns einfach und kostenlos. Mit jeder Internetsuche über benefind.de erhöhen Sie die Spende an unseren Verein!


 

Partner:



Sparkasse Bensheim